11. Prüfung

Es obliegt weitgehend den ausbildenden Instituten Validierungsmaßnahmen und -instrumente für ihre Ausbildungsangebote zu gestalten. Die Mindestanforderungen der DDQT-Ausbildungsordnung sind dabei zu berücksichtigen:

11.1. Prüfungszulassung
Zur Prüfung wird zugelassen wer:
• die entsprechend des Kerncurriculums abgeleisteten Unterrichtseinheiten bzw. Zeitstunden in seinem Ausbildungspass gegenüber dem ausbildenden Institut nachweisen kann und
• die vom ausbildenden Institut geforderten weiteren Konditionen erfüllt und nachgewiesen hat (z.B. Erfahrungsberichte oder Referate, Hospitationen, Einzelstunden, schriftliche Hausarbeit, Supervision, Unterrichtsproben, …)
• ein DDQT-Seminare nachweist
• einen 1. Hilfe-Kurs nachweist
Im begründeten Einzelfall ist eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung durch das jeweils ausbildende Institut möglich.

11.2. Prüfungsanforderungen
Die Prüfung erstreckt sich auf die aufgeführten Qualifikationen sowie auf den vom Ausbildungsinstitut vermittelten Lehrstoff.

Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
• schriftliche Prüfung/Reflexion/Vortrag/geplantes, konzipiertes, durchgeführtes und evaluiertes Kursangebot/Präsentation
• praktische Prüfung/Lehrprobe
• mündliches Prüfungsgespräch/Feed-back/Reflexion

Im Prüfungsbereich schriftliche Prüfung soll der/die TeilnehmerIn nachweisen, dass Ausbildungsinhalte sowie praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben präsent hat und selbige verstanden sind. In welcher Form dieser Prüfungsteil umgesetzt wird obliegt dem ausbildenden Institut.

Im praktischen Teil der Prüfung liegt der Schwerpunkt auf dem pädagogisch, methodisch-didaktischen Aspekt der Qualifizierung. Mittels einer Lehrprobe in Beisein des Prüfungsausschusses wendet der/die Teilnehmende, an einer ihr unbekannten Gruppe, ihre/seine Kompetenz an und stellt sie unter Beweis. Die Einzelheiten der praktischen/Lehrprüfung obliegen dem ausbildenden Institut.

Im Rahmen des mündlichen Prüfungsgesprächs von ca. 30 Minuten wird die Prüfungs-Lehrprobe von Teilnehmenden sowie dem Prüfungsausschuss reflektiert. Ein konstruktives Feed-back wird gegeben. Die Einzelheiten der mündlichen Prüfung obliegen dem ausbildenden Institut.

11.3. Bestehens-Regelung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss in allen drei Prüfungsbereichen das Bestehen empfiehlt.

11.4. Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist mit mindestens drei Prüfenden zu besetzen:
• Ausbildungsleitung
• VertreterIn aus der Reihe der Mit-Ausbildungsteilnehmenden
• Frei gewählt aus ausbildendem Institut, DDQT-Kollegium, chinesische MeisterIN, Fachperson aus Pädagogik/Bildung/Gesundheitswesen, …
Bei der Bewertung der Prüfung sind die pädagogischen Kompetenzen mit 40% der Gesamtleistung zu werten.