Übergangsregelungen für Ausbildungsgänge

Übergangsregelung

Þ     Angehende Kursleiterinnen und Kursleiter zu Tai Chi und Qigong (sowie zu Hatha-Yoga), deren Ausbildung bis zum 31.12.2024 abgeschlossen ist, können sich noch nach den Bestimmungen des Leitfadens Prävention in der Fassung von 2018 zertifizieren lassen. D.h., auch Ausbildungen, die nach dem 30.09.2020 begonnen wurden, können berücksichtigt werden.

Þ     Kursleitende, die nach den bis zum 30.09.2020 bzw. (Coronaviruspandemie bedingt) 31.12.2020 geltenden Regelungen des Leitfadens Prävention einen oder mehrere Kurse zertifiziert haben, erhalten für das entsprechende Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip eine dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikation. Bei den Entspannungsverfahren wird Bestandsschutz der Anbieterqualifikation im Hinblick auf das einzelne Verfahren erteilt.

Þ     Bestandsschutz für bisher anerkannte Abschlüsse ohne bereits zertifizierte Kurse gibt es hingegen nicht. Denn der Bestandsschutz bezieht sich immer auf bestehende Zertifizierungen und damit verbundene Kursleiter, nicht aber auf Abschlüsse oder Institutionen.

Wir empfehlen, dies bei Bewerbungen für die Ausbildungen zu  berücksichtigen.

Diese Klarstellungen sind mit dem geschäftsführenden Verband der Zentrale Prüfstelle Prävention (vdek e.V.) besprochen. Sollten seitens einzelner Mitarbeiter der Zentrale Prüfstelle Prävention abweichende Auskunft erteilt werden, dann kann dies dem vdek e.V. kommuniziert werden. Dieser nimmt sich unserer Kenntnis nach zeitnah solcher Eingaben an.

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GKV-Spitzenverband