7. Ausbildungsplan/Ausbildungscurriculum

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Kerncurriculum aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von der Ausbildungsordnung abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.