7. Ausbildungsplan/Ausbildungscurriculum

Die unter 6. Zusammengefassten Kompetenzen sollen nach, in den Kerncurricula (siehe B.8. und B.9.) enthaltenen Vorgaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsplan), vermittelt werden. Das ausbildende Institut hat deshalb, unter Zugrundelegung der Kerncurricula, für die Ausbildung einen Ausbildungsplan/Ausbildungscurriculum zu erstellen. Eine von dem Ausbildungsplan/Ausbildungscurriculum abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit Besonderheiten des ausbildenden Instituts diese Abweichungen erfordern.